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2. Merkblatt für die Temporärmitarbeiter betreffend der wichtigsten Verfügungen der Unfallversicherung

1. Der Versicherer

SUVA – Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

2. Der Versicherungsnehmer

Just in time staffing AG (Kundennummer 1501-63829.0)

3. Versicherte Personen bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten

Obligatorisch versichert sind alle Temporärmitarbeiter, die in der Schweiz für Just in time staffing AG tätig sind.

4. Versicherte Personen bei Nichtberufsunfällen

4.1 Alle Temporärmitarbeiter, die Just in time staffing AG durchschnittlich mindestens 8 Stunden pro Woche beschäftigt, sind gegen Risiken der Nichtberufsunfälle versichert.


4.2 Alle Temporärmitarbeiter, die durchschnittlich weniger als 8 Stunden pro Woche arbeiten, sind gegen Nichtberuf- sunfälle nicht versichert.


4.3 Unfälle, die auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeit erfolgen (zwischen dem Domizil und dem Arbeitsort und umge- kehrt) sind durch die Versicherung gedeckt.

5. Versicherungsbeginn, Anrecht auf Leistungen und Wartefrist

 

5.1 Die Versicherung tritt in Kraft auf Grund des Einsatzvertrages, ab dem Tag der Arbeitsaufnahme im Einsatzbetrieb oder am Tag des vorgesehenen Arbeitseinsatzes des Temporärmitarbeiters, aber in jedem Falle von dem Moment an, wo der Temporärmitarbeiter sich auf den Weg zur Arbeit begibt.


5.2 Der Anspruch auf Taggeld unterliegt einer Wartefrist von 3 Tagen, einschliesslich dem Unfalltag. Ab dem Zeitpunkt der Anerkennung des Unfalls durch die SUVA bezahlt Just in time staffing AG den Lohn des Temporärmitar- beiters während der Wartefrist, in Anwendung von Art. 324b Abs. 3 OR.


5.3 Die Versicherungsleistungen ersetzen die Lohnzahlungspflicht gemäss Art. 324a OR.

6. Versicherungsende

Für die Temporärmitarbeiter, die gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert sind, breitet sich die Versicherung bis und mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf Lohn endet, aus.


Die Temporärmitarbeiter, die aus dem Arbeitsverhältnis oder aus der Nichtberufsunfallversicherung nach dem UVG ausscheiden, müssen ihren Krankenversicherer unverzüglich in Kenntnis setzen (Art. 10 KVG).

7. Leistungen

Die Leistungen sind durch die SUVA auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (nachstehend: UVG) gewährt.

8. Versicherter Verdienst

Der Maximalbetrag des versicherten Verdienstes wird durch den Bundesrat festgelegt.

9. Taggelder bei teilweiser oder totaler Arbeits- unfähigkeit

 

9.1 Der Betrag der Taggelder deckt 80% des durchschnittlichen Tageseinkommens der letzten 3 Monate oder des Jahres vor dem Unfall, oder desjenigen der effektiven Arbeitsdauer, wenn diese kürzer ist, und dies bis zur Gene- sung oder bei Feststellung einer Invalidität.


9.2 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird der Betrag des Taggeldes verhältnisgleich reduziert.

10. Invalidenrente

 

10.1 Falls der Temporärmitarbeiter infolge eines Unfalls invalid wird, hat er Anrecht auf eine Invalidenrente.


10.2 Bei Vollinvalidität beträgt die Rente 80% des versicherten Verdienstes.


10.3 Bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt

11. Hinterlassenenrente

 

11.1 Wenn der Temporärmitarbeiter an den Folgen des Unfalls stirbt, hat die überlebende Witwe Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung. Der Witwer kann unter Berücksichtigung der festgelegten UVG-Bedingungen auch Anrecht auf eine Rente haben. Die Kinder haben Anrecht auf eine Waisenrente.


11.2 Wenn die Bedingungen auf Anspruch einer Rente erfüllt sind, werden die Hinterlassenenrenten wie folgt berechnet:

  • – Ehepartner ohne Kinder : 40% des versicherten Einkommens.

  • – Ehepartner mit einem Kind : 55% des versicherten Einkommens.

  • – Ehepartner mit 2 Kinder und mehr: 70% des versicherten Einkommens, zusammen höchstens, unter allen verteilt.


11.3 Die Rente wird dem Ehepartner während der Dauer der Witwenschaft und den Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr entrichtet.


11.4 Für Kinder, die eine Lehre oder ein Studium absolvieren, dauert das Anrecht auf die Rente bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, jedoch spätestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

12. Heilbehandlungskosten und Kostenvergütung

 

12.1 Der Temporärmitarbeiter hat Anspruch auf eine angebrachte ärztliche Behandlung der durch den Unfall verursachten Verletzungen.


12.2 Insbesondere hat er Anrecht auf die 100% Rückerstattung der ärztlichen und pharmazeutischen Auslagen sowie der Spitalkosten (Behandlung, Verpflegung und Aufenthalt) in der allgemeinen Abteilung.


12.3 Die durch die Versicherung getragenen Unterhaltskosten werden im Falle eines Heilanstaltaufenthaltes von den Taggeldern in Abzug gebracht, dies gemäss den Bestimmungen des UVG.


12.4 Falls erforderlich werden die Reise-, Transport-, Rettungs- und Bergungskosten zurückerstattet.

13. Schuldhafte Herbeiführung des Unfalls

 

13.1 Wenn der Temporärmitarbeiter einen Unfall durch Grobfahrlässigkeit verursacht hat, werden die Taggeldleistungen entsprechend den UVG-Bestimmungen reduziert.


13.2 Im Falle der Ausübung eines Verbrechens, eines Vergehens, einer aussergewöhnlichen Gefahr oder bei Wagnissen, können die Leistungen reduziert, im besonderen bei schwerwiegenden Fällen sogar verweigert werden.

14. Verpflichtungen des Temporärmitarbeiters

Jeder Temporärmitarbeiter von Just in time staffing AG ist verpflichtet, den erlittenen Unfall sofort der zuständigen Filiale der Just in time staffing AG mitzuteilen.

15. Abredeversicherung

Der Temporärmitarbeiter hat die Möglichkeit, mit der SUVA eine Abredeversicherung abzuschliessen (Fortsetzung der Nichtberufsunfallversicherung) für einen oder mehrere Monate, jedoch maximal für 6 Monate.

16. Rechtswege

Jeder Einspruch oder Rekurs muss gemäss den UVG-Bestimmungen geltend gemacht werden.

BemerkungenDas vorliegende Dokument bildet keine vertragliche Grundlage. Nur die UVG-Bestimmungen sind massgebend.
Die SUVA-Agentur, an dessen der Temporärmitarbeiter angeschlossen ist, steht gerne für ergänzende Auskünfte zur Verfügung.

Bemerkungen

 

Das vorliegende Dokument bildet keine vertragliche Grundlage. Nur die UVG-Bestimmungen sind massgebend.
Die SUVA-Agentur, an dessen der Temporärmitarbeiter angeschlossen ist, steht gerne für ergänzende Auskünfte zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: Dezember 2017

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