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Vorsorgeplan

Temporär Angestellte – Just in time staffing AG

Merkblatt per 19.03.2018

pensionskasse pro
Bahnhofstrasse 4
Postfach 434
6431 Schwyz

t +41 58 442 50 00

pkpro.ch

Dieses Merkblatt stellt einen Überblick in Kurzform dar; es bildet zusammen mit dem Vorsorgereglement die massgebenden Rechtsgrundlagen.

1. Aufnahmepflicht


• sofort, wenn der ununterbrochene Einsatz 13 Arbeitswochen überschreitet;
• sofort, wenn der Vertrag auf unbestimmte Dauer oder auf mehr als drei Monate abgeschlossen wird;
• sofort, wenn der Arbeitnehmende Unterstützungspflichten gegenüber Kindern hat*;
• sofort, auf Verlangen des Arbeitnehmers;
• ab der 14. Arbeitswoche, wenn sich, trotz einer ursprünglich vorgesehenen kürzeren Dauer, der Einsatz über die 13. Woche hinauszieht. Geleistete Einsätze innerhalb von 12 Monaten bei demselben angeschlossenen Arbeitgeber werden zusammengezählt**;
• ab der Annahme einer Einsatzverlängerung bei derselben Temporär-Firma, wenn die Verlängerung und der ursprüngliche Einsatz zusammen mehr als 13 Wochen ergeben.
Eine Unterbrechung (Arbeitsunterbrechung zwischen zwei Einsätzen) zieht die Versicherungsbeendigung nach sich, wenn sie länger dauert als 3 Monate. Sie lebt wieder auf, wenn innert 12 Monaten seit dem ersten Einsatz ein weiterer Einsatz erfolgt**. Unfall, Krankheit oder Militärdienst ziehen die Versicherungsbeendigung nicht nach sich.

* Von dieser Regel sind Mitarbeiter von Arbeitgebern die nicht dem Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih unterstehen ausgeschlossen.


** Für Mitarbeiter von Arbeitgebern die nicht dem Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih unterstehen werden Einsätze innerhalb von 12 Monaten bei demselben angeschlossenen Arbeitgeber nicht zusammengezählt und Unterbrüche zwischen zwei Einsätzen von mehr als drei Monaten ziehen die Versicherungsbeendigung nach sich.

2. Versicherter Monatslohn


Diese Angaben bilden die Grundlage zur korrekten Berechnung der Versicherung in der beruflichen Vorsorge. Die Berechnung ist vom
Versicherten zu kontrollieren.
Für den Jahreslohn wird durchschnittlich mit 2’187 Jahres-Arbeitsstunden gerechnet.

Die Eintrittsschwelle entspricht einem Stundenlohn von CHF 9.65
Der Koordinationsabzug entspricht einem Abzug vom Stundenlohn in der Höhe von CHF 11.25
Der max. Stundenlohn entspricht CHF 38.65
Der max. versicherbare Stundenlohn beträgt CHF 27.40
Der zu versichernde Monatslohn wird gemäss folgendem Beispiel berechnet:
Bruttostundenlohn CHF 25.10
Abzuziehender Koordinationsabzug CHF 11.25

Koordinierter Stundenlohn CHF 13.85
Multipliziert mit den Arbeitsstunden pro Monat von 182.25

Koordinierter Monatslohn CHF 2’524.15
Für Bezüger einer halben Invalidenrente werden die genannten Beträge entsprechend um die Hälfte reduziert.

3. Altersleistungen


Die Altersgutschrift / Sparprämie beträgt je nach Alter folgenden Prozentsatz:

Alter MännerAlter Frauen% des koordinierten Jahreslohnes

Die jährliche Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet. Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens
ab Alter 58 möglich. Das Alterskapital enthält allenfalls weitere Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen. Die
Pensionierten-Kinderrente beträgt 20 % der Altersrente.

 

 

4. Todesfallleistungen


Die jährliche Partnerrente entspricht 3.6 % (3.6% ab 01.01.2019) vom voraussichtlichen Altersguthaben ohne Zins.
Die jährliche Waisenrente beträgt 1.2 % (1.2% ab 01.01.2019) vom voraussichtlichen Altersguthaben ohne Zins.

5. Invaliditätsleistungen


Die jährliche Invalidenrente entspricht 6.00 % (6.0 % ab 01.01.2019) vom voraussichtlichen Altersguthaben ohne Zins.
Die jährliche Invaliden-Kinderrente beträgt 1.2 % (1.2% ab 01.01.2019) vom voraussichtlichen Altersguthaben ohne Zins.
Die Invaliditätsleistungen richten sich nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit und werden nach einer Wartefrist von 24 Monaten
ausgerichtet.

6. Umwandlungssatz


Der Umwandlungssatz ist der Prozentsatz, mit welchem im Leistungsfall das vorhandene Altersguthaben in eine Jahresrente umgewandelt
wird.

 

7. Form der Leistungen


Vorsorgeleistungen werden in der Regel in Form von Renten ausgerichtet. Wird anstelle einer Altersrente bzw. Partnerrente die
Barauszahlung des Kapitals gewünscht, muss dies bis vor der ersten Rentenauszahlung mitgeteilt werden.

8. Wohneigentumsförderung


Der Versicherte hat die Möglichkeit, seine Freizügigkeitsleistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Wohneigentumsförderung
einzusetzen; hierfür ist der pensionskasse pro das Formular «Wohneigentumsförderung» sowie die darin verlangten Unterlagen
einzureichen. Download auf unserer Homepage www.pkpro.ch.

9. Austrittsleistung


Wechselt der Versicherte den Arbeitgeber und tritt in eine neue Pensionskasse ein, entspricht seine Austrittsleistung dem zu diesem
Zeitpunkt vorhandenen Kapital. Die Austrittsleistung ist auf der Dienstaustrittsabrechnung ersichtlich, die jeder Austretende erhält. Der
Austretende muss der pensionskasse pro für die Überweisung seiner Austrittsleistung einen Einzahlungsschein seiner neuen Pensionskasse
zustellen. Verlässt der Versicherte endgültig die Schweiz und verlegt er den Wohnsitz in ein EU / EFTA-Land, kann der obligatorische Teil der
Austrittsleistung (BVG Art. 15) nicht bar bezogen werden. Weitere Details unter www.pkpro.ch, Downloads.

10. Übertragung der Freizügigkeitsleistung


Für die Überweisung der vorhandenen Freizügigkeitsleistung zu der pensionskasse pro sind die nachstehenden Kontoangaben zu
verwenden:
UBS AG, 8098 Zürich | IBAN-Nr.: CH66 0027 3273 2614 01M1 Y

11. Finanzierung


Der totale Monatsbeitrag entspricht der Risikoprämie (Todes- und Invaliditätsleistungen) inklusive Verwaltungskosten und der Sparprämie.
Die Beiträge für den Sicherheitsfonds werden von der pensionskasse pro übernommen. Der totale Monatsbeitrag wird im Verhältnis 50 / 50
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Der Arbeitgeberbeitrag entspricht also dem Beitrag des Arbeitnehmers. Der
Arbeitnehmerbeitrag pro Monat wird als Prozentsatz vom koordinierten Lohn abgezogen und setzt sich wie folgt zusammen:

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