1. Merkblatt für die Temporärmitarbeiter betreffend der wichtigsten Verfügungen der Lohnausfallversicherung bei Krankheit.
1. Der Versicherer
SWICA Versicherungen AG (nachstehend als <<SWICA>> bezeichnet)
2. Der Versicherungsnehmer
Just in time staffing AG
3. Versicherte Personen
3.1 Alle Arbeitnehmer, die als Temporärmitarbeiter bei Adia angestellt sind und das AHV- Alter noch nicht erreicht haben.
3.2 Dagegen werden die Temporärmitarbeiter, die das AHV-Alter bei der Anstellung erreicht haben, gemäss Artikel 324a OR entschädigt.
4. Versicherungsbeginn, Anrecht auf Leistungen und Wartefrist
4.1 Der Versicherungsschutz tritt ab Einsatzbeginn in Kraft, vorausgesetzt, dass der Temporärmitarbeiter voll einsatz- fähig ist.
4.2 Der Beitritt erfolgt ohne Arztzeugnis.
4.3 Das Anrecht auf Versicherungsleistungen unterliegt einer Wartefrist von 2 Arbeitstagen.
4.4 Die Versicherungsleistungen ersetzen die Lohnzahlungspflicht gemäss Artikel 324a OR.
5. Versicherungsende
5.1 Die Versicherung endet mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses oder mit dem vollendeten 70. Lebensjahr.
5.2 Die AHV-Rentenberechtigten, die bereits angeschlossen sind, bleiben bis zu ihrem Austritt versichert.
6. Leistungen
6.1 Der Betrag der Taggeldentschädigungen deckt 80% des durchschnittlichen errechneten Tageseinkommens ab Jahresbeginn, oder demjenigen der effektiven Arbeitsdauer, wenn diese entweder früher oder später als der Jahres- beginn erfolgte.
6.2 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird die Taggeldentschädigung proportional nach dem Grad der Arbeits- unfähigkeit reduziert. Eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25% gibt kein Anrecht auf Entschädigung.
6.3 Anzahl der entschädigten Tage :
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a) Für den Temporärmitarbeiter, der in einem Einsatzbetrieb tätig ist, wo ein ave GAV gültig ist: Geldwertleistungen von 730 Kalendertagen innerhalb von 900 Kalendertagen. Die angegebene Anzahl der entschädigten Tage muss für die Gesamtheit der Absenzen während 900 Kalendertagen berücksichtigt werden und nicht für jeden einzelnen Absenzfall.
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b) Für den Temporärmitarbeiter, der gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig ist: Geldwertleistungen von
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730 Kalendertagen innerhalb von 900 Kalendertagen. Die angegebene Anzahl der entschädigten Tage muss für die Gesamtheit der Absenzen während 900 Kalendertagen berücksichtigt werden und nicht für jeden einzelnen Absenzfall.
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c) Für den Temporärmitarbeiter, der weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV
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Personalverleih BVG-pflichtig ist: Geldwertleistungen von 60 Kalendertagen innerhalb von 360 Kalendertagen. Die angegebene Anzahl der entschädigten Tage muss für die Gesamtheit der Absenzen während 360
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Kalendertagen berücksichtigt werden und nicht für jeden einzelnen Absenzfall.
6.4 Bei bereits vor dem Eintritt bei Just in time staffing AG bestehenden Krankheiten, die einer Behandlung unterlagen oder unterliegen, beschränken sich die Versicherungsleistungen auf diejenigen, die in Artikel 324a Absatz 2 OR vorgesehen sind.
6.5 Die AHV-Rentenberechtigten haben Anspruch auf Leistungen von maximal 180 Kalendertagen bis spätestens zum vollendeten 70. Lebensjahr. Besteht im Zeitpunkt des Erreichens des AHV-Rentenalters eine Arbeitsunfähigkeit, so erlischt der Leistungsanspruch, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass das Arbeitsverhältnis bei bestehender Arbeitsfähigkeit angedauert hätte.
6.6 Care Management
Mit dem Ziel, den arbeitsunfähigen Temporärmitarbeiter zu unterstützen, ist die Visana ausdrücklich berechtigt, externe Berater (Care Managers) einzusetzen. Der Auftrag des Care Managers ist, die Ursache der
7. Verpflichtungen des Temporärmitarbeiters
7.1 Im Krankheitsfalle muss der Temporärmitarbeiter sofort die Just in time staffing AG, benachrichtigen.
7.2 Des weiteren muss er der letzteren spätestens innerhalb von 3 Tagen ein Zeugnis des behandelnden Arztes zukommen
lassen.
Bemerkung: Ohne ärztliches Zeugnis kann weder eine Leistung erfolgen noch eine Akontozahlung vorgenommen werden.
7.3 Am Ende der Behandlung muss der Temporärmitarbeiter der Just in time staffing AG ein Schlusszeugnis des behandelnden Arztes aushändigen.
Die definitive Abrechnung des Falles erfolgt erst nach Erhalt des ärztlichen Schlusszeugnisses.
7.4 Just in time staffing AG behält sich das Recht vor, jedes durch den Temporärmitarbeiter vorgelegte Arzt- zeugnis dem Vertrauensarzt der SWICA zu unterbreiten.
7.5 SWICA ist berechtigt, Temporärmitarbeiterbesuche durchzuführen, sowie zusätzliche Belege und Auskünfte, insbesondere ärztliche Zeugnisse, zu verlangen. Der Temporärmitarbeiter hat die Aerzte, die ihn behandeln oder behandelt haben, der SWICA gegenüber von der Schweigepflicht zu entbinden. Die SWICA behandelt alle medizinischen Angaben vertraulich.
8. Übertritt in die Einzelversicherung
Für den Temporärmitarbeiter besteht die Möglichkeit, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 3 Monaten in die Einzelversicherung überzutreten.
9. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten der Temporärmitarbeiter gegenüber SWICA ist derjenige ihres
Schweizer Domizils oder derjenige des Hauptsitzes der SWICA Versicherungen AG.
Bemerkung:Das vorliegende Dokument bildet keine vertragliche Grundlage.
Die SWICA-Agentur, an dessen der Temporärmitarbeiter angeschlossen ist, steht gerne für ergänzende Auskünfte zur Verfügung.